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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Langstroth Berlin e.V.“

2. Der Verein wird/ist Mitglied des Imkerverbandes Berlin e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Imkerverein Langstroth Berlin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Berlin.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Förderung und praktische Umsetzung einer artgerechten und zeitgemäßen Bienenhaltung und Bienenzucht durch fachliche Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch auf Mitgliedertreffen, Fortbildungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen.

b. Praktische und theoretische Mithilfe bei der Bienenhaltung insbesondere in Bildungseinrichtungen.

c. Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Maßnahmen zu deren Prävention.

d. Mitwirkung im Naturschutz und Verbesserung der Bienenweide mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten, insbesondere die der Lebensbedingungen für die Honigbienen, Wildbienen und der lokalen Wildflora.

e. Verbreitung des Imkerwesens in der Öffentlichkeit durch Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz von Honigbienen/Wildbienen.

f. Verbreitung des Imkerns mit dem internationalen Standard Langstroth-Magazin zum Zweck der Vereinheitlichung und Erleichterung der globalen Zusammenarbeit bzw. Vergleichbarkeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

2. Mitglieder sind dazu berechtig, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

4. Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet jedes Mitglied, die in § 2 genannten Ziele zu unterstützen.

5. Jede natürliche und juristische Person kann Fördermitglied werden. Mitglieder unterstützen in erster Linie den Verein finanziell. Sie können den Verein aber auch durch Mitarbeit unterstützen. Die Aufnahme ist ebenfalls schriftlich beim Vorstand zu beantragen, sie erfordert nicht die Zustimmung einer Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben keine Stimmrecht. Die Fördermitgliedschaft bezieht sich immer nur auf das Kalenderjahr, für das die finanzielle Zuwendung entrichtet worden ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. freiwilligen Austritt,

b. Ausschluss,

c. Tod des Mitgliedes oder

d. Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum 31. 12. eines jeden Jahres möglich und ist dem Vorstand spätestens zum 1. 12. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

b. Zahlungsrückstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung oder

c. schweren Verstoßest gegen die Interessen des Vereins.

4. Für den Ausschluss muss die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gestimmt haben. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Anhörung in der Mitgliederversammlung zu gewähren. Dem ausgeschlossen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

1. Zur Deckung der Ausgabe werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen.

2. Fördermitglieder haben einen Mindestbeitrag zu leisten. Die Mindesthöhe des Beitrags regelt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 28. 2. des Jahres in einem Betrag zu bezahlen.

4. Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag mit Ablauf des zweiten Monats nach der Aufnahme zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Imkervereins Langstroth Berlin e.V. sind:

a. die Mitgliederversammlung und

b. der Vorstand.

2. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Organe geregelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Mitteilung von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sowie Beachtung einer Einladungsfrist von vier Wochen mit einfachem Brief oder per E-Mail einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal eines Jahres abgehalten werden.

2. Eine Woche vor dem Versammlungstermin wird ordentlich zu einer Mitgliederversammlung mit einfachem Brief oder E-Mail eingeladen.

3. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung per E-Mail oder schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.

5. Anträge, die nicht termingerecht vorliegen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.

6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Erhält bei Wahlen mit mehreren Bewerbern kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei dreimaliger Stimmengleichheit wird die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

8. Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel.

9. Bei Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, ansonsten ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

10. Bei Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten können Abstimmungen offen durchgeführt werden.

11. Die Jahreshauptversammlung hat nachstehende Aufgaben:

a- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b. Wahl der zwei Kassenprüfer, Mitglieder des Vorstandes können sich nicht zur Wahl stellen.

c. Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Imkerverbandes Berlin e.V.,

d. Wahl der Obleute,

e. Wahl eines Wahlleiters / einer Wahlleiterin,

f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g. Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.

h. Genehmigung des Kassenberichts und des Geschäftsberichts,

i. Entlastung des Vorstandes.

12. Die Mitgliederversammlungen haben nachstehende Aufgaben:

a. Beschlussfassung über die Anträge.

13. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Schriftführerin / vom Schriftführer und der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

14. Es steht dem Vorstand frei außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

15. Sämtliche Berichte bedürfen der Schriftform.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. einer Vorsitzenden / einem Vorsitzenden,

b. einer stellvertretenden Vorsitzenden / einem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. einer Schriftführerin / einem Schriftführer

d. einer Kassenwartin / einem Kassenwart.

2. Die/der Vorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Dem Vorstand sind folgende Aufgaben zugewiesen:

a. Verwaltung des Vereins und seines Vermögens im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b. Erstellung des Geschäftsberichtes zur Jahreshauptversammlung.

c. Vorbereitung und Organisation der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen.

4. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

5. Die weitere Regelung der Arbeit des Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung erfolgen.

6. Stehen zur Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen durchzuführen.

7. Der Vorstand fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

§ 10 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins über die abschließende Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden

2. Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail oder schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Gültigkeit der Satzung

1. Die Satzung tritt nach Annahme in der Gründungsversammlung in Kraft.
Berlin, den 11.02.2015 / geändert am 25.02.2015